Erwägungen (35 Absätze)
E. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilge- nommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.2 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.05.2026, Nr. 100.2024.342U, Seite 4
E. 2 Umstritten sind der Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwer- deführers und dessen Wegweisung aus der Schweiz.
E. 2.1 Die Niederlassungsbewilligung wird unbefristet und ohne Bedingun- gen erteilt (Art. 34 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20]). Sie kann widerrufen werden, wenn die Ausländerin oder der Ausländer zu einer längerfristigen Freiheits- strafe verurteilt wurde (Art. 63 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 Bst. b AIG). Darunter ist eine solche von mehr als einem Jahr zu verstehen (BGE 139 I 31 E. 2.1, 139 I 145 E. 2.1). Vorausgesetzt ist, dass das Strafur- teil in Rechtskraft erwachsen ist (BVR 2015 S. 391 E. 3.1, 2013 S. 543 E. 3.1).
E. 2.2 Die Vorinstanzen stützen den Widerruf der Niederlassungsbewilli- gung und die Wegweisung aus der Schweiz auf das Strafurteil des Regio- nalgerichts Bern-Mittelland vom 3. Dezember 2019 bzw. die damit beurteil- ten Straftaten, die der Beschwerdeführer am 17. Dezember 2010 sowie zwi- schen August 2014 und 1. März 2015 begangen hat (Akten EMF pag. 113 ff. insb. 117 ff.). Damit stehen ausschliesslich Straftaten zur Diskussion, die vor Inkrafttreten der Art. 66a ff. des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0) über die Landesverweisung am 1. Oktober 2016 verübt worden sind. Den Ausländerbehörden verbleit in dieser Situation die Kompetenz, eine ausländerrechtliche Entfernungsmassnahme anzuordnen. Art. 63 Abs. 3 AIG steht einem Widerruf mithin nicht entgegen (vgl. BGE 148 II 1 E. 4.3.1, 146 II 49 E. 5.3).
E. 2.3 Der Beschwerdeführer wurde mit Strafurteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 3. Dezember 2019 zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren und zehn Monaten und zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 10.-- verurteilt. Das Strafurteil ist in Rechtskraft erwachsen (Akten EMF pag. 120, 77 ff.). Damit hat der Beschwerdeführer den Widerrufsgrund der längerfristigen Freiheitsstrafe gesetzt, was er nicht bestreitet.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.05.2026, Nr. 100.2024.342U, Seite 5
E. 3 Der Beschwerdeführer rügt die Entfernungsmassnahme als unverhältnis- mässig.
E. 3.1 Da der Beschwerdeführer seit weit über zehn Jahren (Richtwert) rechtmässig in der Schweiz lebt (vgl. vorne Bst. A), kann er sich auf das Recht auf Achtung des Privatlebens nach Art. 8 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) bzw. Art. 13 Abs. 1 BV beru- fen (BGE 144 I 266 E. 3.9, 149 I 207 E. 5.3.4).
E. 3.2 Die Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner hier niedergelasse- nen Ehefrau ist sodann vom Recht auf Familienleben nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV geschützt. In Bezug auf seine bereits volljäh- rigen Kinder ist das Recht auf Familienleben hingegen nicht tangiert: Sie sind nicht Teil der Kernfamilie, die in erster Linie durch Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV geschützt ist (Eheleute mit ihren minderjährigen Kindern). Ein konventionsrechtlicher Anspruch auf Bewilligung des Aufenthalts wäre daher nur dann in Betracht zu ziehen, wenn zwischen den volljährigen Kin- dern und dem Beschwerdeführer ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis bestünde (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1 mit Hinweisen; BVR 2020 S. 443 E. 4.2.1). Ein solches besteht hier nicht.
E. 3.3 Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung sind auch bei Vorliegen eines Widerrufsgrunds nur zulässig, wenn sie auf- grund der im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung als verhältnis- mässig erscheinen (Art. 5 Abs. 2 BV und Art. 96 AIG). Im Rahmen dieser Prüfung sind die öffentlichen Interessen an der Entfernungsmassnahme aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und die privaten Interes- sen der betroffenen Person am weiteren Verbleib in der Schweiz gegenein- ander abzuwägen. Zu berücksichtigen ist die Gesamtheit der rechtswesent- lichen Umstände im Einzelfall (vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3.1; BVR 2013 S. 543 E. 4.1, je mit Hinweisen). Beeinträchtigt die Entfernungsmassnahme – wie hier – die weitere Pflege familiärer Beziehungen oder das Privatleben (Art. 8 Ziff. 1 EMRK; Art. 13 Abs. 1 BV), bilden Grundlage dieser Interessenabwä- gung Art. 8 Ziff. 2 EMRK und Art. 36 BV (BGE 144 II 1 E. 6.1, 143 I 21 E. 5.1; BVR 2015 S. 391 E. 4.1). Die von Art. 8 Ziff. 2 EMRK verlangte Interessen-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.05.2026, Nr. 100.2024.342U, Seite 6 abwägung entspricht jener nach Art. 96 Abs. 1 AIG, weshalb in ein und dem- selben Prüfschritt geklärt werden kann, ob die gegen den Beschwerdeführer gerichtete Entfernungsmassnahme mit Art. 96 Abs. 1 AIG und Art. 8 Ziff. 2 EMRK vereinbar ist (vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3.2; BGer 2C_498/2024 vom 4.2.2025 E. 6.2; JTA 2023/172 vom 21.11.2023 E. 5.1 [bestätigt in BGer 2C_20/2024 vom 17.4.2024]).
E. 4 Das öffentliche Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung und an der Wegweisung richtet sich nach der Schwere des Verschuldens, dem Ver- halten gegenüber der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Allgemeinen und der Rückfallgefahr.
E. 4.1 Zum Verschulden ist Folgendes festzuhalten:
E. 4.1.1 Das Verschulden, das die betroffene Person mit der längerfristigen Freiheitsstrafe auf sich geladen hat, ist Ausgangspunkt der Beurteilung des öffentlichen Interesses. Die Schwere des Verschuldens bemisst sich regel- mässig nach der Höhe der vom Strafgericht verhängten Strafe (BGE 134 II 10 E. 4.2 [Pra 97/2008 Nr. 87]; BVR 2013 S. 543 E. 4.2). Pra- xisgemäss sprechen Freiheitsstrafen ab 24 Monaten für ein schweres Ver- schulden bzw. einen aus fremdenpolizeilicher Sicht sehr schwerwiegenden Verstoss gegen die schweizerische Rechtsordnung (BGE 139 I 145 E. 2.3 und 3.4; BVR 2013 S. 543 E. 4.2.3).
E. 4.1.2 Das Regionalgericht Bern-Mittelland verurteilte den Beschwerde-füh- rer am 3. Dezember 2019 wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungs- mittelgesetz, mengenmässig qualifiziert, banden- und gewerbsmässig be- gangen, wegen mengenmässig qualifiziert begangener Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie wegen gewerbsmässiger Geldwä- scherei zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren und zehn Monaten und zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 10.-- (Akten EMF pag. 113 ff., 120 f.). Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, spricht bereits das Straf- mass von über acht Jahren im Licht der angeführten Praxis für ein sehr gra- vierendes Verschulden, übersteigt es die massgebliche Grenze für einen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.05.2026, Nr. 100.2024.342U, Seite 7 sehr schwerwiegenden Verstoss gegen die schweizerische Rechtsordnung doch um mehr als das Vierfache (angefochtener Entscheid E. 3.2).
E. 4.1.3 Keine andere Einschätzung des Verschuldens ergibt sich aufgrund der konkreten Tatumstände: Der Beschwerdeführer war als Teil eines Netz- werks dafür verantwortlich, dass Kokain aus den Niederlanden in die Schweiz gebracht wurde. Er hatte dabei hauptsächlich die Leitung über die Kokaintransporte inne, führte sie selbst auch aus und stellte die Kommuni- kation zu den Organisatoren in den Niederlanden sicher. Insgesamt konnten ihm 24 Transporte nachgewiesen werden. Zu verantworten hat er eine reine Kokainmenge von rund 27 Kilo. Damit hat er den schweren Fall von 18 Gramm um das 1'500-fache überschritten, weshalb das Regionalgericht Bern-Mittelland auf eine schwere Verletzung oder Gefährdung der Gesund- heit der Mitmenschen schloss. Der Beschwerdeführer war sodann nicht «nur» einfacher Transporteur. Er half auch bei der Weiterverteilung des Ko- kains an die Empfängerinnen und Empfänger in der Schweiz mit. Dafür stellte er sein Geschäft in der Schweiz zur Verfügung und agierte zeitweise auch als «Rezeptionnaire», indem er die Kommunikation mit den Empfänge- rinnen und Empfängern und die Buchführung über das erhaltene Transport- geld sicherstellte. Der Beschwerdeführer hätte nach Überzeugung des Re- gionalgerichts die strafbaren Handlungen sodann nicht beendet, wenn er nicht verhaftet worden wäre (Akten EMF pag. 624 f.). Das Regionalgericht nahm einzig am Anfang seines Handelns Eventualvorsatz an. Dieser sei sehr rasch in einen direkten Vorsatz «umgeschwenkt»; er habe aus rein egoisti- schen Motiven gehandelt (Akten EMF pag. 626). Der Beschwerdeführer wurde zusätzlich wegen separat begangener mengenmässig qualifizierter Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig gesprochen aufgrund des Besitzes einer reinen Kokainmenge von 33 Gramm. Das Regionalgericht erachtete hier das Verschulden als leicht, da ihm lediglich der Besitz nachgewiesen werden konnte. Der Beschwerdeführer handelte allerdings direktvorsätzlich und aus rein egoistischen Motiven (Akten EMF pag. 627). Weiter ist in die Würdigung einzubeziehen, dass Widerhandlun- gen gegen Art. 19 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG; SR 812.121) gemäss Art. 121 Abs. 3 Bst. a BV i.V.m. Art. 66a Abs. 1 Bst. o StGB zu den Anlasstaten gehören, die heute grundsätzlich obligato-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.05.2026, Nr. 100.2024.342U, Seite 8 risch zu einer Landesverweisung führen (statt vieler BGer 2C_573/2018 vom 1.2.2019 E. 3.1; vgl. auch BGE 139 I 31 E. 2.3.2). In Bezug auf den zusätz- lichen Schuldspruch wegen Geldwäscherei ging das Regionalgericht Bern- Mittelland nicht von einer zusätzlichen kriminellen Energie aus. Es stufte die- sen Schuldspruch als klassisches Begleitdelikt zum Hauptvorwurf ein (Akten EMF pag. 628). Mit Blick auf das Gesagte bleibt es dabei, dass für die Ver- urteilungen vom 3. Dezember 2019 unter ausländerrechtlichen Gesichts- punkten insgesamt auf ein sehr schweres Verschulden zu schliessen ist. Daran ändert nichts, dass es sich nicht um Gewaltdelikte handelte (Be- schwerde S. 6), hat der Beschwerdeführer mit seinen Handlungen doch die Gesundheit vieler Mitmenschen schwer verletzt oder gefährdet. Dass die Straftaten schon länger zurückliegen (Beschwerde S. 6), ist bei der Rückfall- gefahr (hinten E. 3.3) einzubeziehen.
E. 4.2 Zu berücksichtigen ist sodann das Verhalten des Beschwerdeführers gegenüber der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Allgemeinen.
E. 4.2.1 Bei Personen, die mehrfach oder sogar regelmässig delinquiert ha- ben, besteht aufgrund ihrer Einsichtslosigkeit ein erhebliches sicherheitspo- lizeiliches Interesse, sie aus der Schweiz wegzuweisen. Wiederholte oder gar notorische Delinquenz zeigt in besonderer Weise, dass sich die betref- fende Person von Strafurteilen nicht hat beeindrucken lassen, und führt zum Schluss, dass sie nicht willens oder fähig ist, sich an die hiesige Rechtsord- nung zu halten (vgl. BGE 139 I 145 E. 3.8; BVR 2013 S. 543 E. 4.3 mit Hin- weisen).
E. 4.2.2 Der Beschwerdeführer ist bereits vor den Anlasstaten mehrfach straf- rechtlich in Erscheinung getreten. So wurde er zwischen 2009 bis 2015 unter anderem wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz und Konsumwiderhandlungen, wegen versuchter Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte und wegen Strassenverkehrsdelikten zu (teil-)beding- ten wie auch unbedingten Geldstrafen zwischen 4 und 40 Tagessätzen zu Fr. 50.-- (Akten EMF pag. 630) und wegen Ungehorsams in einem Betrei- bungsverfahren sowie zahlreicher Strassenverkehrsdelikte zu Bussen zwi- schen Fr. 40.-- und Fr. 820.-- verurteilt (Akten EMF pag. 734 ff., 743). Am
13. Mai 2024 wurde er wegen Widerhandlung gegen das Gastgewerbegesetz zu einer Busse von Fr. 400.-- und am 7. August 2024
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.05.2026, Nr. 100.2024.342U, Seite 9 wegen eines Strassenverkehrsdelikts zu einer Busse von Fr. 40.-- verurteilt (Strafbefehle der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern vom 13.5.2024 und vom 7.8.2024, act. 6A). Auch wenn der Grossteil der Verfehlungen mehrere Jahre zurückliegt und die Straftaten aus jüngerer Zeit von ihrem Unrechts- gehalt her nicht vergleichbar sind mit den Anlasstaten, zeugen sie doch da- von, dass es dem Beschwerdeführer schwerfällt, die schweizerische Rechts- ordnung einzuhalten. Der Schluss der Vorinstanz, sein Verhalten gegenüber der öffentlichen Ordnung und Sicherheit verleihe dem sicherheitspolizeili- chen Interesse an der Entfernungsmassnahme zusätzliches Gewicht, ist folglich nicht zu beanstanden (vgl. angefochtener Entscheid E. 3.3).
E. 4.3 Weiter ist die Rückfallgefahr zu beurteilen.
E. 4.3.1 Aus fremdenpolizeilicher Sicht ist das Risiko eines Rückfalls umso weniger hinzunehmen, je schwerer die Tat wiegt, die die ausländische Per- son verübt hat. Bei schweren Straftaten, insbesondere bei Gewalt-, Sexual- und schweren Betäubungsmitteldelikten, muss angesichts der von diesen Delikten ausgehenden potenziellen Gefahr für die Gesellschaft ausländer- rechtlich selbst ein relativ geringes Rückfallrisiko nicht hingenommen werden (BGE 139 I 16 E. 2.2.1, 139 I 31 E. 2.3.2). Da Art. 5 Anhang I des Freizügig- keitsabkommens (FZA; SR 0.142.112.681) hier nicht anwendbar ist, bildet das Vorliegen einer gegenwärtigen Gefahr zudem nicht Voraussetzung einer Wegweisungsmassnahme. Vielmehr dürfen auch generalpräventive Überle- gungen mitberücksichtigt werden. Der konkreten Prognose über das Wohl- verhalten (und somit der Rückfallgefahr) sowie dem Resozialisierungsge- danken des Strafrechts ist zwar im Rahmen der umfassenden fremdenpoli- zeilichen Interessenabwägung ebenfalls Rechnung zu tragen; die beiden Umstände geben aber nicht den Ausschlag (BGE 136 II 5 E. 4.2; zum Gan- zen BVR 2013 S. 543 E. 4.4.1 mit Hinweisen; VGE 2024/141 vom 20.10.2025 E. 5.3.1).
E. 4.3.2 Der Beschwerdeführer bestreitet die Rückfallgefahr; er sei seit seiner bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug im Februar 2021 nicht mehr straffällig geworden (Beschwerde S. 6 f.). Der Beschwerdeführer hat zwi- schen August 2014 und 1. März 2015 – d.h. während rund sechs Monaten – eine grosse Menge Betäubungsmittel umgesetzt und damit sehr schwer de- linquiert. Sein kriminelles Verhalten hat er nicht aus eigenem Antrieb auf-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.05.2026, Nr. 100.2024.342U, Seite 10 gegeben, sondern wegen seiner Verhaftung (vorne E. 4.1.3). Entgegen sei- ner Auffassung fallen bei der Beurteilung der Rückfallgefahr schwere Betäu- bungsmitteldelikte, wie der Beschwerdeführer sie begangen hat, nicht weni- ger ins Gewicht als Gewaltdelikte (Beschwerde S. 6 f.). Durch seine Hand- lungen hat er ein bedeutendes Rechtsgut, die Gesundheit der Mitmenschen, schwer verletzt oder gefährdet (vgl. vorne E. 4.1.3). Zudem kommt dem Wohlverhalten während der strafrechtlichen Probezeiten bzw. unter dem Druck eines hängigen ausländerrechtlichen Verfahrens nur eine untergeord- nete Bedeutung zu (vgl. statt vieler BGer 2C_568/2021 vom 17.8.2022 E. 5.2.5 [betreffend VGE 2020/258 vom 15.6.2021] mit Hinweisen). Die Vor- instanz hat damit zu Recht sein Wohlverhalten nach der bedingten Entlas- sung relativiert (Beschwerde S. 6; angefochtener Entscheid E. 3.4). Mit Blick auf die beiden jüngsten Strafbefehle im Jahr 2024 kann sodann ohnehin nicht von Wohlverhalten ausgegangen werden, auch wenn der Beschwerde- führer lediglich im geringfügigen Bereich straffällig wurde (vgl. vorne E. 4.2.2). Zwar hat der Beschwerdeführer im Verlauf des Verfahrens ein- geräumt, an den Drogentransporten beteiligt zu sein. Das Regionalgericht hielt aber ebenso fest, dass seine Aussagen nicht von allzu grosser Reue und Einsicht zeugten. Zudem bestritt er bis zum Schluss seine Verwicklung in die Geldwäscherei (Akten EMF pag. 629 f.). Anders als der Beschwerde- führer annimmt (Beschwerde S. 7), kann dies sehr wohl für eine nach wie vor bestehende Rückfallgefahr sprechen und im ausländerrechtlichen Ver- fahren berücksichtigt werden (vgl. etwa VGE 2021/12 vom 8.2.2022 E. 3.3.2 mit Hinweis). Die im Rahmen der bedingten Entlassung gestellte insgesamt günstige Legalprognose der Bewährungs- und Vollzugsdienste (BVD) des Kantons Bern (Verfügung der BVD vom 19.5.2022 S. 3, Akten EMF pag. 89) bedeutet nicht, dass vom Beschwerdeführer keine Gefahr im ausländer- rechtlichen Sinn mehr ausgeht. Da im Ausländerrecht das Interesse der öf- fentlichen Ordnung und Sicherheit im Vordergrund steht, während der Straf- und Massnahmenvollzug auch eine resozialisierende bzw. therapeutische Bedeutung hat, gilt hier ein strengerer Beurteilungsmassstab (BGE 137 II 233 E. 5.2.2; vgl. auch E. 3.3.1 hiervor). Mit Blick auf das Ge- sagte kann dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden, soweit er behaup- tet, von ihm gehe keine Rückfallgefahr mehr aus. Möglicherweise schliesst er selber eine «minimale» Rückfallgefahr nicht aus (vgl. Beschwerde S. 7).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.05.2026, Nr. 100.2024.342U, Seite 11 Bereits eine solche muss angesichts der schweren Delinquenz in einem äus- serst sensiblen Bereich nicht hingenommen werden.
E. 4.4 Zusammenfassend ist mit der Vorinstanz von einem sehr erheblichen öffentlichen Interesse an der strittigen Entfernungsmassnahme auszugehen (angefochtener Entscheid E. 3.5).
E. 5 Bei den privaten Interessen, die der Entfernungsmassnahme entgegenste- hen können, sind die Dauer der Anwesenheit und die Integration in der Schweiz sowie die dem Beschwerdeführer und seinen Angehörigen drohen- den Nachteile zu berücksichtigen.
E. 5.1 Der heute 66-jährige Beschwerdeführer reiste im Juni 1992 im Alter von 32 Jahren in die Schweiz ein (vorne Bst. A). Seinem prozeduralen Auf- enthalt nach dem Widerruf der Niederlassungsbewilligung durch die EG Bern am 16. Oktober 2023 kann – wenngleich nicht bedeutungslos – rechtsprechungsgemäss nicht derselbe Stellenwert beigemessen werden wie einem bewilligten Aufenthalt (vgl. allgemein BGE 149 I 66 E. 4.4, 137 II 1 E. 4.3; BVR 2013 S. 543 E. 5.1). Zudem befand er sich zwischen März 2015 und Februar 2021 in Haft (Akten EMF pag. 120, 87). Seine Aufenthaltsdauer ist mit über dreissig Jahren aber sehr lang und begründet grundsätzlich ein gewichtiges Interesse am Verbleib in der Schweiz.
E. 5.2 Die schwere Straffälligkeit spricht klar gegen eine gelungene Integra- tion des Beschwerdeführers in der Schweiz (Art. 58a Abs. 1 Bst. a und b AIG). Zu den weiteren Integrationskriterien ergibt sich Folgendes: Der Be- schwerdeführer führte vor seiner Verhaftung im März 2015 ein Geschäft, in dem er afrikanische Produkte verkaufte. Es ist davon auszugehen, dass er dieses seit seiner Entlassung im Februar 2021 wieder führt (Beschwerde S. 4). Gemäss Feststellungen des Regionalgerichts Bern-Mittelland war er vorher bei einer Gerüstfirma als Chefmonteur tätig und arbeitete bei einer Schlosserei (Akten EMF pag. 629). Zwar hat er, soweit ersichtlich, keine So- zialhilfe bezogen. Er hat während seines Aufenthalts aber beträchtliche Schulden angehäuft. Im Juni 2022 waren beim Betreibungsamt Bern-Mittel-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.05.2026, Nr. 100.2024.342U, Seite 12 land auf den Beschwerdeführer 80 nicht getilgte Verlustscheine aus Pfän- dungen der letzten 20 Jahre im Betrag von Fr. 341'102.80 registriert (Akten EMF pag. 97 ff.). Insgesamt erscheint seine beruflich-wirtschaftliche Integra- tion misslungen. Was die soziale Integration angeht, verweist der Beschwer- deführer einzig auf die Beziehung zu seinen Familienangehörigen (Be- schwerde S. 4 und 9). Enge soziale Kontakte ausserhalb der Familie zur ein- heimischen Bevölkerung, deren Abbruch ihn hart treffen würde, macht er nicht geltend. Wie die Vorinstanz zutreffend angenommen hat, geht die so- ziale Integration jedenfalls nicht über das hinaus, was bei einem sehr langen Aufenthalt erwartet werden darf, sofern sie nicht als misslungen zu beurteilen ist (vgl. angefochtener Entscheid E. 4.3).
E. 5.3 Zu würdigen sind weiter die dem Beschwerdeführer und seinen An- gehörigen durch die Entfernungsmassnahme drohenden Nachteile.
E. 5.3.1 Was die Rückkehr in die Demokratische Republik Kongo (nachfol- gend Kongo [Kinshasa]) angeht, ist von Bedeutung, dass der Beschwerde- führer die ersten 32 Lebensjahre in seiner Heimat verbracht hat und dort sozialisiert wurde. Er verbrachte somit die prägenden Abschnitte seiner Kindheit, Jugend und jungen Erwachsenenalters im Kongo (Kinshasa). Der Urteilsbegründung des Regionalgerichts Bern-Mittelland ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben in Kinshasa geboren wurde und dort mit neun Geschwister aufwuchs. Mehrere seiner Geschwis- ter wie auch seine Eltern sind bereits verstorben. Der Beschwerdeführer be- suchte sechs Jahre die Primarschule und zwei Jahre die Sekundarschule. Danach absolvierte er drei Jahre das Vorstudium für Literatur, konnte aber mangels finanzieller Mittel nicht weiterstudieren. Gemeinsam mit einem Bru- der besuchte er anschliessend den Militärdienst und arbeitete danach als …. Später übernahm er das Geschäft seines Vaters in Kinshasa; dieser sei … gewesen (Akten EMF pag. 628 f. und 107; Rapport der Kantonspolizei Zürich vom 28.12.2024, act. 6A). Der Beschwerdeführer ist mit einer Lands- frau verheiratet. Diese lernte er im Kongo (Kinshasa) kennen, als er nach dem Scheitern seiner Ehe mit einer Schweizerin dorthin zurückkehrte. Ende 2001 kam die Ehefrau in die Schweiz und erhielt aufgrund der Ehe mit dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel (Akten EMF pag. 629; angefochte- ner Entscheid E. 4.4.4). Der Beschwerdeführer kehrte mehrmals für längere
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.05.2026, Nr. 100.2024.342U, Seite 13 Zeit in sein Heimatland zurück. So hielt er sich zwischen dem 4. Juli und dem
17. Oktober 2024, d.h. während über drei Monaten dort auf. Im Dezember 2024 reiste er erneut für mehrere Tage zur Beerdigung seines Bruders nach Kinshasa (Rapport der Kantonspolizei Zürich vom 28.12.2024 inkl. Doku- mentation, act. 6A). Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit den kulturellen und gesellschaftlichen Gepflogenhei- ten seines Heimatlands nach wie vor bestens vertraut ist. Auch bestreitet er nicht, dass weiterhin mehrere Geschwister von ihm dort leben (angefochte- ner Entscheid E. 4.4.1), womit er zumindest über ein gewisses soziales Netz verfügt. Mit Blick auf seine letzten längeren Aufenthalte im Kongo (Kinshasa) ist anzunehmen, dass der Beschwerdeführer im Bedarfsfall – zumindest an- fänglich – bei Bekannten oder seinen Verwandten beherbergt werden könnte. Dass er «ins Nichts» zurückkehren würde (Beschwerde S. 9), ist vor diesem Hintergrund nicht glaubhaft. Gemäss seinen eigenen Angaben ver- fügt er zudem über ein Grundstück in Kongo (Kinshasa), das nach seiner Schätzung einen Wert von ca. Dollar 300'000.-- hat (Akten EMF pag. 629). Damit verfügt er auch über eine gewisse Existenzgrundlage (Beschwerde S. 9). Sodann ist nicht ausgeschlossen, dass ihn seine Familie in der Schweiz zumindest teilweise finanzieren könnte.
E. 5.3.2 Der Beschwerdeführer erachtet seine Rückkehr aufgrund seiner ge- sundheitlichen Situation als unzumutbar. Sein Hormonspiegel müsse auf- grund einer Hodenentfernung genau beobachtet und bei Bedarf durch Injek- tion von Medikamenten geregelt werden. Zudem habe er Probleme mit der Blase bzw. der Prostata und sei deshalb im Januar 2021 operiert worden. Er leide auch an Herzproblemen und hohem Blutdruck, weshalb er regelmässig Medikamente einnehmen müsse (Beschwerde S. 8-10). Medizinische Gründe stehen der Wegweisung nur dann entgegen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht verfügbar ist und die Rück- kehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Ge- sundheitszustands der betroffenen Person führt. Als wesentlich wird dabei die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls nicht schon dann vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BGE 139 II 393 E. 6, 137 II 305
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.05.2026, Nr. 100.2024.342U, Seite 14 E. 4.3; BVR 2013 S. 543 E. 5.3.2 mit Hinweisen; VGE 2024/141 vom 20.10.2025 E. 6.3.5). Gemäss Referenzurteil des Bundesverwaltungsge- richts ist die sozioökonomische Lage in Kongo (Kinshasa) prekär und befin- det sich unter anderem das Gesundheitssystem des Landes in einem schlechten Zustand, mangelt es in den Spitälern doch an wichtigen Medika- menten, Ausrüstung und Fachpersonal sowie an der nötigen Hygiene. Da- neben ist der Zugang der kongolesischen Bevölkerung zu medizinischen Dienstleistungen aus finanziellen Gründen stark eingeschränkt. Vor diesem Hintergrund ist die Rückkehr von Personen aus Kongo (Kinshasa) grundsätzlich nur dann zumutbar, wenn die betroffene Person ihren letzten Wohnsitz in der Hauptstadt Kinshasa oder einer anderen, über einen Flug- hafen verfügenden Stadt im Westen des Landes hatte, oder wenn die Person in einer dieser Städte über ein gefestigtes Beziehungsnetz verfügt. Trotz Vor- liegens der vorstehend genannten Kriterien ist der Vollzug der Wegweisung jedoch – nach sorgfältiger Prüfung und Abwägung der individuellen Um- stände – in aller Regel unter anderem dann unzumutbar, wenn die zurück- zuführende Person sich bereits in einem vorangeschrittenen Alter oder in einem schlechten gesundheitlichen Zustand befindet (vgl. Referenzurteil BV- Ger E-731/2016 vom 20. Februar 2017 E. 7.3 sowie statt vieler BVGer E- 5077/2024 vom 1.10.2024 E. 9.3.1). Die Unzumutbarkeit des Wegweisungs- vollzugs stellt indes lediglich ein Element neben anderen in der ausländer- rechtlichen Interessenabwägung dar und hat nicht bereits zur Folge, dass der Widerruf der Niederlassungsbewilligung unverhältnismässig wäre; in die Verhältnismässigkeitsprüfung sind vielmehr sämtliche massgebenden Um- stände einzubeziehen (VGE 2020/356 vom 4.1.2022 E. 5.3.5, 2017/249 vom 2.5.2018 E. 4.3.3, 2016/173 vom 31.10.2017 E. 4.3.6).
E. 5.3.3 Der Beschwerdeführer ist in Kinshasa geboren und aufgewachsen und verfügt dort über ein gewisses soziales Netz. Seine Herkunft steht der Rückkehr somit grundsätzlich nicht entgegen (vgl. E. 5.3.1 hiervor). Gemäss dem Arztbericht des Inselspitals vom 7. November 2023 ist der Beschwer- deführer dauerhaft auf blutdrucksenkende Medikamente angewiesen. Er wird mit den Medikamenten Felopidin (10 mg), Esidrex (Hydrochlorolorothia- zid 25 mg) und Lisitril (Lisinopril 20 mg) behandelt. (Akten EMF pag. 804) Gemäss dem vom Beschwerdeführer eingereichten Schreiben des «Hôpital général de référence de Matete» in Kinshasa sind diese von ihm benötigten
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.05.2026, Nr. 100.2024.342U, Seite 15 blutdrucksenkenden Medikamente im Kongo (Kinshasa) zugänglich (Akten EMF pag. 805). Der Beschwerdeführer könnte somit bei seiner Rückkehr die notwendige medikamentöse Therapie weiterführen. Daran ändert nichts, dass die Ärztinnen und Ärzte des genannten Spitals festhalten, diese Medi- kamente würden oft (im Bericht wird «suivants» [folgende] und nicht «sou- vent» [oft] geschrieben; nach Auffassung des Verwaltungsgerichts mit Blick auf den Kontext handelt es sich dabei um einen Schreibfehler) aus China oder Indien importiert und seien unwirksam («nous certifions ses ineffica- cités»; Akten EMF pag. 805). Auch in der Schweiz werden zentrale Wirk- stoffe aus China und Indien importiert (vgl. Bundesamt für Gesundheit BAG, einsehbar unter: <www.bag.admin.ch>, Rubriken: «Themen/Medikamente & Medizinprodukte/Sicherheit in der Arzneimittelversorgung»). Darüber hin- aus legen die Ärztinnen und Ärzte nicht näher dar, aus welchem Grund sie die aus China und Indien importierten Medikamente als grundsätzlich un- wirksam betrachten. Alternativ könnten die Ehefrau bzw. die erwachsenen Kinder den Beschwerdeführer mit in der Schweiz produzierten Medikamen- ten versorgen. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren wurde sodann eine ärztliche Bescheinigung des Inselspitals eingereicht, mit welchem bestätigt wird, dass der Beschwerdeführer sich in der Abklärung einer unklaren Haut- erkrankung befindet. Das Schreiben datiert allerdings vom 21. Dezember 2023 und der Beschwerdeführer legt auch nicht dar, ob und mit welchem Ergebnis diese Untersuchungen abgeschlossen wurden (act. 11A). Der Be- schwerdeführer zeigt auch nicht auf, welche Behandlungen er konkret benötigen würde. Gemäss Schreiben des Inselspitals vom 11. Februar 2026 leidet der Beschwerdeführer sodann an einer mittelschweren obstruktiven Schlafapnoe mit nächtlicher Hypoxie, weshalb er mittels APAP-Therapie be- handelt wird. Für diese Therapie sei eine durchgehende Stromversorgung notwendig. Bei Absetzen dieser bestehe ein erhöhtes kardiovaskuläres Ri- siko und die Möglichkeit einer pulmonalen Hypertonie (act. 11A). Dem steht eine Rückkehr allerdings ebenfalls nicht entgegen. Zwar ist die Stromversor- gung in Kongo (Kinshasa) mit der Versorgung in der Schweiz nicht vergleich- bar. Schlafapnoegeräte lassen sich aber zumindest vorübergehend mit ei- nem Akku betreiben, womit die Therapie auch ohne durchgehende Strom- versorgung gewährleistet wäre. Insgesamt ist mit Blick auf die Situation im Heimatland, das Alter und den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seine Wiedereingliederung im Kongo (Kinshasa) sicherlich nicht einfach. Die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.05.2026, Nr. 100.2024.342U, Seite 16 Vorinstanz ist aber im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass der Be- schwerdeführer nicht in einem derart schlechten gesundheitlichen Zustand ist, der seine Rückkehr unzumutbar erscheinen liesse (angefochtener Ent- scheid E. 4.4.2), auch wenn sie ihrer Prüfung zur Lage des Gesundheitssys- tems fälschlicherweise die Verhältnisse in der Republik Kongo (Kongo [Braz- zaville]) zugrunde gelegt hat (angefochtener Entscheid E. 4.4.2; vgl. Be- schwerde S. 8). Für die Zumutbarkeit der Rückkehr spricht auch, dass sich der Beschwerdeführer trotz seiner gesundheitlichen Beschwerden zwischen dem 4. Juli und dem 17. Oktober 2024 sowie im Dezember 2024 in seinem Heimaltland aufhielt (vorne E. 5.3.1).
E. 5.3.4 In familiärer Hinsicht ist die Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Ehefrau unter Einbezug von Art. 8 EMRK und Art. 13 BV zu würdigen.
– Der Beschwerdeführer ist seit mindestens 25 Jahren mit einer Landsfrau verheiratet, die in der Schweiz ebenfalls über eine Niederlassungsbewilli- gung verfügt (Akten EMF pag. 629; angefochtener Entscheid E. 4.4). Die Ehe ist intakt (vgl. Akten EMF pag. 27). Seine Ehefrau lebte bis Ende 2001 in Kongo (Kinshasa). Aufgrund dessen ist davon auszugehen, dass auch sie mit der Kultur und den Gepflogenheiten ihres Heimatlands vertraut ist. Ihre Ausreise zusammen mit dem Beschwerdeführer nach Kongo (Kinshasa) er- scheint daher nicht von vornherein unzumutbar. Damit würde es zu keiner Trennung der Eheleute kommen. Sollte die Ehefrau es bevorzugen, in der Schweiz zu bleiben, hätte die Entfernungsmassnahme unbestrittenermas- sen einschneidende Konsequenzen für das Familienleben. Immerhin kann der Kontakt zur Ehefrau aber telefonisch, mittels moderner Kommunikations- mittel und im Rahmen von Besuchen über die Grenzen hinweg aufrechter- halten werden. Das gilt ebenso für die Beziehung des Beschwerdeführers zu seinen volljährigen Kindern und zu seinen Enkelkindern. Was den Beschwer- deführer angeht, hat er sich diese Situation selbst zuzuschreiben. Die intakte Ehe und auch die Beziehung zu seinen weiteren Familienmitgliedern ver- mochten ihn namentlich nicht davon abzuhalten, schwer zu delinquieren. Mit seinem Verhalten hat er den Fortbestand des Familienlebens in der Schweiz selbstverschuldet und mutwillig aufs Spiel gesetzt. Daher hat er es hinzu- nehmen, wenn die Beziehung zu seiner Familie künftig nur noch unter er- schwerten Bedingungen gelebt werden kann (vgl. VGE 2020/469 vom
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.05.2026, Nr. 100.2024.342U, Seite 17 4.8.2022 E. 3.4 mit Hinweisen [bestätigt durch BGer 2C_738/2022 vom 6.2.2023]).
E. 5.4 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz die persönlichen Verhältnisse sowie die Integration des Beschwerdeführers genügend berücksichtigt (Beschwerde S. 10; angefochtener Entscheid E. 4.4). Insgesamt ist mit ihr im Ergebnis festzuhalten, dass die Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Ehefrau sowie die lange Aufenthaltsdauer ein nicht unerhebliches privates Interesse am weiteren Verbleib des Be- schwerdeführers in der Schweiz begründen. Er hat sich aber insgesamt nicht erfolgreich in die hiesigen Verhältnisse integrieren können. Eine Rückkehr nach Kongo (Kinshasa) erscheint zudem zumutbar, auch wenn sie nicht ein- fach ist.
E. 6.1 Die Abwägung der massgeblichen öffentlichen und privaten Interes- sen ergibt Folgendes: Der Beschwerdeführer hat mit der Freiheitsstrafe von acht Jahren und zehn Monaten wegen qualifizierter Betäubungsmitteldelikte, ein sehr schweres Verschulden auf sich geladen. Er hat die Gesundheit vie- ler Menschen in Gefahr gebracht. Eine Rückfallgefahr kann nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Dagegen haben die privaten Interessen an einem Verbleib in der Schweiz zurückzustehen. Der Beschwerdeführer hält sich zwar schon sehr lange in der Schweiz auf, hat hier aber weder be- ruflich-wirtschaftlich Fuss fassen können, noch geht seine soziale Integra- tion, wollte man sie nicht als misslungen bezeichnen, über das hinaus, was angesichts des sehr langen Aufenthalts erwartet werden darf. Zudem ist er mehrfach straffällig geworden. Die Wiedereingliederung in Kongo (Kinshasa) ist dem Beschwerdeführer sodann zumutbar, auch wenn ihm die Rückkehr insb. aufgrund seines Alters und seiner gesundheitlichen Beschwerden nicht leicht- fallen dürfte. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Be- schwerde S. 10) hat die Vorinstanz den Widerruf der Niederlassungsbewilli- gung und als Konsequenz die Wegweisung des Beschwerdeführers (Art. 64 Abs. 1 Bst. c AIG) im Licht von Art. 8 EMRK, Art. 13 BV sowie Art. 96 Abs. 1 AIG zu Recht als verhältnismässig beurteilt (angefochtener Entscheid
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.05.2026, Nr. 100.2024.342U, Seite 18 E. 5.1). Eine Rechtsverletzung in Form des Ermessensmissbrauchs ist nicht ersichtlich, auch ist der Vorwurf unbegründet, die Vorinstanz habe keine Ge- samtwürdigung aller Umstände vorgenommen (Beschwerde S. 10).
E. 6.2 Mit Eventualbegehren beantragt der Beschwerdeführer, es sei ihm anstelle des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung und der Wegweisung eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen (vgl. Beschwerde S. 11). Gemäss Art. 63 Abs. 2 AIG in der seit dem 1. Januar 2019 geltenden Fassung kann die Niederlassungsbewilligung widerrufen und durch eine Aufenthaltsbewilli- gung ersetzt werden, wenn die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG nicht erfüllt sind (sogenannte Rückstufung). Die Rückstufung nach Art. 63 Abs. 2 AIG kann nicht als «mildere» Massnahme angeordnet werden, wenn die Vor- aussetzungen für den Widerruf der Niederlassungsbewilligung erfüllt sind (BGE 148 II 1 E. 2.5). So verhält es sich hier: Die Niederlassungsbewilligung wird wegen schwerer Delinquenz widerrufen, und die Erteilung einer Aufent- haltsbewilligung anstelle der Niederlassungsbewilligung ist nicht geeignet, der vom Beschwerdeführer nach wie vor ausgehenden Rückfallgefahr zu be- gegnen (vgl. VGE 2020/469 vom 4.8.2022 E. 5.2 [bestätigt durch BGer 2C_738/2022 vom 6.2.2023]). Im Übrigen hat das Bundesgericht festgehal- ten, dass die Ausländerbehörden die Rückstufung im Wesentlichen auf Sachverhalte abzustützen haben, die sich nach dem 1. Januar 2019 zuge- tragen haben bzw. nach diesem Datum weiterdauern; andernfalls läge eine grundsätzlich unzulässige echte Rückwirkung vor (BGE 148 II 1 E. 5.3). In Frage stehen Delikte, die vor 2019 begangen wurden, also vor Inkrafttreten des Art. 63 Abs. 2 AIG. Somit fällt die beantragte Rückstufung auf eine Auf- enthaltsbewilligung nicht in Betracht.
E. 7 Der angefochtene Entscheid hält der Rechtskontrolle stand. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. Der Widerruf hat als Konsequenz die Wegweisung zur Folge (Art. 64 Abs. 1 Bst. c AIG). Da die von der Vorinstanz angesetzte Ausreisefrist abgelaufen ist, ist praxisgemäss eine neue festzulegen (Art. 64d Abs. 1 AIG; vgl. BVR 2019 S. 314 E. 7).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.05.2026, Nr. 100.2024.342U, Seite 19
E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdefüh- rer verfahrenskostenpflichtig; Anspruch auf Parteikostenersatz hat er nicht (Art. 108 Abs. 1 und 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wird eine neue Ausreisefrist gesetzt auf den 17. Juni 2026.
- Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 3'000.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnom- men.
- Es werden keine Parteikosten gesprochen.
- Zu eröffnen: - Beschwerdeführer - Sicherheitsdirektion des Kantons Bern - Einwohnergemeinde Bern - Staatssekretariat für Migration Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundes- gericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
100.2024.342U STN/AMA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 4. Mai 2026 Verwaltungsrichterin Herzog, präsidierendes Mitglied Verwaltungsrichter Nyffenegger, Verwaltungsrichter Stohner Gerichtsschreiberin López A.________ vertreten durch Fürsprecher … Beschwerdeführer gegen Sicherheitsdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern sowie Einwohnergemeinde Bern Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei, Predigergasse 5, 3011 Bern betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung infolge Straffälligkeit (Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 10. Oktober 2024; 2023.SIDGS.767)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.05.2026, Nr. 100.2024.342U, Seite 2 Prozessgeschichte: A. A.________ (Jg. 1960), Staatsbürger der Demokratischen Republik Kongo, reiste am 18. Juni 1992 in die Schweiz ein und erhielt gestützt auf die Ehe mit einer Schweizerin einen Aufenthaltstitel. Spätestens seit dem 18. Juni 2010 verfügte er über eine Niederlassungsbewilligung. Nach der Scheidung von der Schweizerin heiratete er eine Landsfrau (Jg. 1968). Diese reiste Ende Dezember 2001 in die Schweiz ein und verfügt ebenfalls über eine Niederlassungsbewilligung. A.________ hat drei erwachsene Kinder (Jg. 1984, 1993 und 1996), die in der Schweiz niederlassungsberechtigt sind. Am 3. Dezember 2019 verurteilte das Regionalgericht Bern-Mittelland A.________ wegen qualifizierter Widerhandlungen gegen das Betäubungs- mittelgesetz sowie gewerbsmässiger Geldwäscherei hauptsächlich zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren und zehn Monaten. Seit dem 4. Januar 2017 befand sich A.________ im vorzeitigen Strafvollzug. Am 9. Februar 2021 wurde er mit einer Probezeit bedingt aus dem Strafvollzug entlassen. Mit Verfügung vom 16. Oktober 2023 widerrief die Einwohnergemeinde (EG) Bern, Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei (EMF), die Nieder- lassungsbewilligung von A.________ und wies ihn unter Ansetzung einer Ausreisefrist aus der Schweiz sowie dem Schengen-Raum bzw. der Europäi- schen Union (EU) weg. B. Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 14. November 2023 Be- schwerde bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (SID). Mit Entscheid vom 10. Oktober 2024 wies die SID die Beschwerde ab und setzte ihm eine neue Ausreisefrist auf den 10. Dezember 2024.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.05.2026, Nr. 100.2024.342U, Seite 3 C. Gegen den Entscheid der SID hat A.________ am 11. November 2024 Ver- waltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Er beantragt, der angefochtene Ent- scheid sei aufzuheben und ihm sei die Niederlassungsbewilligung zu belas- sen. Eventuell sei ihm eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Die SID hat mit Vernehmlassung vom 9. Dezember 2024 die Abweisung der Beschwerde beantragt. Die EG Bern (EMF) hat sich nicht vernehmen lassen. Der Instruktionsrichter hat Akten der EG Bern (EMF) ediert und mit Verfü- gung vom 7. November 2025 Aktenstücke, die noch nicht in den Verfahrens- akten enthalten waren, beigezogen. Mit Eingabe vom 11. Februar 2026 hat A.________ dazu Stellung genommen und weitere Unterlagen (zwei Arztbe- richte und Fotos) zu den Akten gegeben. Die SID und die EG Bern haben sich nicht mehr vernehmen lassen. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilge- nommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.05.2026, Nr. 100.2024.342U, Seite 4 2. Umstritten sind der Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwer- deführers und dessen Wegweisung aus der Schweiz. 2.1 Die Niederlassungsbewilligung wird unbefristet und ohne Bedingun- gen erteilt (Art. 34 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20]). Sie kann widerrufen werden, wenn die Ausländerin oder der Ausländer zu einer längerfristigen Freiheits- strafe verurteilt wurde (Art. 63 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 Bst. b AIG). Darunter ist eine solche von mehr als einem Jahr zu verstehen (BGE 139 I 31 E. 2.1, 139 I 145 E. 2.1). Vorausgesetzt ist, dass das Strafur- teil in Rechtskraft erwachsen ist (BVR 2015 S. 391 E. 3.1, 2013 S. 543 E. 3.1). 2.2 Die Vorinstanzen stützen den Widerruf der Niederlassungsbewilli- gung und die Wegweisung aus der Schweiz auf das Strafurteil des Regio- nalgerichts Bern-Mittelland vom 3. Dezember 2019 bzw. die damit beurteil- ten Straftaten, die der Beschwerdeführer am 17. Dezember 2010 sowie zwi- schen August 2014 und 1. März 2015 begangen hat (Akten EMF pag. 113 ff. insb. 117 ff.). Damit stehen ausschliesslich Straftaten zur Diskussion, die vor Inkrafttreten der Art. 66a ff. des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0) über die Landesverweisung am 1. Oktober 2016 verübt worden sind. Den Ausländerbehörden verbleit in dieser Situation die Kompetenz, eine ausländerrechtliche Entfernungsmassnahme anzuordnen. Art. 63 Abs. 3 AIG steht einem Widerruf mithin nicht entgegen (vgl. BGE 148 II 1 E. 4.3.1, 146 II 49 E. 5.3). 2.3 Der Beschwerdeführer wurde mit Strafurteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 3. Dezember 2019 zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren und zehn Monaten und zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 10.-- verurteilt. Das Strafurteil ist in Rechtskraft erwachsen (Akten EMF pag. 120, 77 ff.). Damit hat der Beschwerdeführer den Widerrufsgrund der längerfristigen Freiheitsstrafe gesetzt, was er nicht bestreitet.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.05.2026, Nr. 100.2024.342U, Seite 5 3. Der Beschwerdeführer rügt die Entfernungsmassnahme als unverhältnis- mässig. 3.1 Da der Beschwerdeführer seit weit über zehn Jahren (Richtwert) rechtmässig in der Schweiz lebt (vgl. vorne Bst. A), kann er sich auf das Recht auf Achtung des Privatlebens nach Art. 8 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) bzw. Art. 13 Abs. 1 BV beru- fen (BGE 144 I 266 E. 3.9, 149 I 207 E. 5.3.4). 3.2 Die Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner hier niedergelasse- nen Ehefrau ist sodann vom Recht auf Familienleben nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV geschützt. In Bezug auf seine bereits volljäh- rigen Kinder ist das Recht auf Familienleben hingegen nicht tangiert: Sie sind nicht Teil der Kernfamilie, die in erster Linie durch Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV geschützt ist (Eheleute mit ihren minderjährigen Kindern). Ein konventionsrechtlicher Anspruch auf Bewilligung des Aufenthalts wäre daher nur dann in Betracht zu ziehen, wenn zwischen den volljährigen Kin- dern und dem Beschwerdeführer ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis bestünde (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1 mit Hinweisen; BVR 2020 S. 443 E. 4.2.1). Ein solches besteht hier nicht. 3.3 Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung sind auch bei Vorliegen eines Widerrufsgrunds nur zulässig, wenn sie auf- grund der im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung als verhältnis- mässig erscheinen (Art. 5 Abs. 2 BV und Art. 96 AIG). Im Rahmen dieser Prüfung sind die öffentlichen Interessen an der Entfernungsmassnahme aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und die privaten Interes- sen der betroffenen Person am weiteren Verbleib in der Schweiz gegenein- ander abzuwägen. Zu berücksichtigen ist die Gesamtheit der rechtswesent- lichen Umstände im Einzelfall (vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3.1; BVR 2013 S. 543 E. 4.1, je mit Hinweisen). Beeinträchtigt die Entfernungsmassnahme – wie hier – die weitere Pflege familiärer Beziehungen oder das Privatleben (Art. 8 Ziff. 1 EMRK; Art. 13 Abs. 1 BV), bilden Grundlage dieser Interessenabwä- gung Art. 8 Ziff. 2 EMRK und Art. 36 BV (BGE 144 II 1 E. 6.1, 143 I 21 E. 5.1; BVR 2015 S. 391 E. 4.1). Die von Art. 8 Ziff. 2 EMRK verlangte Interessen-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.05.2026, Nr. 100.2024.342U, Seite 6 abwägung entspricht jener nach Art. 96 Abs. 1 AIG, weshalb in ein und dem- selben Prüfschritt geklärt werden kann, ob die gegen den Beschwerdeführer gerichtete Entfernungsmassnahme mit Art. 96 Abs. 1 AIG und Art. 8 Ziff. 2 EMRK vereinbar ist (vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3.2; BGer 2C_498/2024 vom 4.2.2025 E. 6.2; JTA 2023/172 vom 21.11.2023 E. 5.1 [bestätigt in BGer 2C_20/2024 vom 17.4.2024]). 4. Das öffentliche Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung und an der Wegweisung richtet sich nach der Schwere des Verschuldens, dem Ver- halten gegenüber der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Allgemeinen und der Rückfallgefahr. 4.1 Zum Verschulden ist Folgendes festzuhalten: 4.1.1 Das Verschulden, das die betroffene Person mit der längerfristigen Freiheitsstrafe auf sich geladen hat, ist Ausgangspunkt der Beurteilung des öffentlichen Interesses. Die Schwere des Verschuldens bemisst sich regel- mässig nach der Höhe der vom Strafgericht verhängten Strafe (BGE 134 II 10 E. 4.2 [Pra 97/2008 Nr. 87]; BVR 2013 S. 543 E. 4.2). Pra- xisgemäss sprechen Freiheitsstrafen ab 24 Monaten für ein schweres Ver- schulden bzw. einen aus fremdenpolizeilicher Sicht sehr schwerwiegenden Verstoss gegen die schweizerische Rechtsordnung (BGE 139 I 145 E. 2.3 und 3.4; BVR 2013 S. 543 E. 4.2.3). 4.1.2 Das Regionalgericht Bern-Mittelland verurteilte den Beschwerde-füh- rer am 3. Dezember 2019 wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungs- mittelgesetz, mengenmässig qualifiziert, banden- und gewerbsmässig be- gangen, wegen mengenmässig qualifiziert begangener Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie wegen gewerbsmässiger Geldwä- scherei zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren und zehn Monaten und zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 10.-- (Akten EMF pag. 113 ff., 120 f.). Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, spricht bereits das Straf- mass von über acht Jahren im Licht der angeführten Praxis für ein sehr gra- vierendes Verschulden, übersteigt es die massgebliche Grenze für einen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.05.2026, Nr. 100.2024.342U, Seite 7 sehr schwerwiegenden Verstoss gegen die schweizerische Rechtsordnung doch um mehr als das Vierfache (angefochtener Entscheid E. 3.2). 4.1.3 Keine andere Einschätzung des Verschuldens ergibt sich aufgrund der konkreten Tatumstände: Der Beschwerdeführer war als Teil eines Netz- werks dafür verantwortlich, dass Kokain aus den Niederlanden in die Schweiz gebracht wurde. Er hatte dabei hauptsächlich die Leitung über die Kokaintransporte inne, führte sie selbst auch aus und stellte die Kommuni- kation zu den Organisatoren in den Niederlanden sicher. Insgesamt konnten ihm 24 Transporte nachgewiesen werden. Zu verantworten hat er eine reine Kokainmenge von rund 27 Kilo. Damit hat er den schweren Fall von 18 Gramm um das 1'500-fache überschritten, weshalb das Regionalgericht Bern-Mittelland auf eine schwere Verletzung oder Gefährdung der Gesund- heit der Mitmenschen schloss. Der Beschwerdeführer war sodann nicht «nur» einfacher Transporteur. Er half auch bei der Weiterverteilung des Ko- kains an die Empfängerinnen und Empfänger in der Schweiz mit. Dafür stellte er sein Geschäft in der Schweiz zur Verfügung und agierte zeitweise auch als «Rezeptionnaire», indem er die Kommunikation mit den Empfänge- rinnen und Empfängern und die Buchführung über das erhaltene Transport- geld sicherstellte. Der Beschwerdeführer hätte nach Überzeugung des Re- gionalgerichts die strafbaren Handlungen sodann nicht beendet, wenn er nicht verhaftet worden wäre (Akten EMF pag. 624 f.). Das Regionalgericht nahm einzig am Anfang seines Handelns Eventualvorsatz an. Dieser sei sehr rasch in einen direkten Vorsatz «umgeschwenkt»; er habe aus rein egoisti- schen Motiven gehandelt (Akten EMF pag. 626). Der Beschwerdeführer wurde zusätzlich wegen separat begangener mengenmässig qualifizierter Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig gesprochen aufgrund des Besitzes einer reinen Kokainmenge von 33 Gramm. Das Regionalgericht erachtete hier das Verschulden als leicht, da ihm lediglich der Besitz nachgewiesen werden konnte. Der Beschwerdeführer handelte allerdings direktvorsätzlich und aus rein egoistischen Motiven (Akten EMF pag. 627). Weiter ist in die Würdigung einzubeziehen, dass Widerhandlun- gen gegen Art. 19 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG; SR 812.121) gemäss Art. 121 Abs. 3 Bst. a BV i.V.m. Art. 66a Abs. 1 Bst. o StGB zu den Anlasstaten gehören, die heute grundsätzlich obligato-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.05.2026, Nr. 100.2024.342U, Seite 8 risch zu einer Landesverweisung führen (statt vieler BGer 2C_573/2018 vom 1.2.2019 E. 3.1; vgl. auch BGE 139 I 31 E. 2.3.2). In Bezug auf den zusätz- lichen Schuldspruch wegen Geldwäscherei ging das Regionalgericht Bern- Mittelland nicht von einer zusätzlichen kriminellen Energie aus. Es stufte die- sen Schuldspruch als klassisches Begleitdelikt zum Hauptvorwurf ein (Akten EMF pag. 628). Mit Blick auf das Gesagte bleibt es dabei, dass für die Ver- urteilungen vom 3. Dezember 2019 unter ausländerrechtlichen Gesichts- punkten insgesamt auf ein sehr schweres Verschulden zu schliessen ist. Daran ändert nichts, dass es sich nicht um Gewaltdelikte handelte (Be- schwerde S. 6), hat der Beschwerdeführer mit seinen Handlungen doch die Gesundheit vieler Mitmenschen schwer verletzt oder gefährdet. Dass die Straftaten schon länger zurückliegen (Beschwerde S. 6), ist bei der Rückfall- gefahr (hinten E. 3.3) einzubeziehen. 4.2 Zu berücksichtigen ist sodann das Verhalten des Beschwerdeführers gegenüber der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Allgemeinen. 4.2.1 Bei Personen, die mehrfach oder sogar regelmässig delinquiert ha- ben, besteht aufgrund ihrer Einsichtslosigkeit ein erhebliches sicherheitspo- lizeiliches Interesse, sie aus der Schweiz wegzuweisen. Wiederholte oder gar notorische Delinquenz zeigt in besonderer Weise, dass sich die betref- fende Person von Strafurteilen nicht hat beeindrucken lassen, und führt zum Schluss, dass sie nicht willens oder fähig ist, sich an die hiesige Rechtsord- nung zu halten (vgl. BGE 139 I 145 E. 3.8; BVR 2013 S. 543 E. 4.3 mit Hin- weisen). 4.2.2 Der Beschwerdeführer ist bereits vor den Anlasstaten mehrfach straf- rechtlich in Erscheinung getreten. So wurde er zwischen 2009 bis 2015 unter anderem wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz und Konsumwiderhandlungen, wegen versuchter Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte und wegen Strassenverkehrsdelikten zu (teil-)beding- ten wie auch unbedingten Geldstrafen zwischen 4 und 40 Tagessätzen zu Fr. 50.-- (Akten EMF pag. 630) und wegen Ungehorsams in einem Betrei- bungsverfahren sowie zahlreicher Strassenverkehrsdelikte zu Bussen zwi- schen Fr. 40.-- und Fr. 820.-- verurteilt (Akten EMF pag. 734 ff., 743). Am
13. Mai 2024 wurde er wegen Widerhandlung gegen das Gastgewerbegesetz zu einer Busse von Fr. 400.-- und am 7. August 2024
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.05.2026, Nr. 100.2024.342U, Seite 9 wegen eines Strassenverkehrsdelikts zu einer Busse von Fr. 40.-- verurteilt (Strafbefehle der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern vom 13.5.2024 und vom 7.8.2024, act. 6A). Auch wenn der Grossteil der Verfehlungen mehrere Jahre zurückliegt und die Straftaten aus jüngerer Zeit von ihrem Unrechts- gehalt her nicht vergleichbar sind mit den Anlasstaten, zeugen sie doch da- von, dass es dem Beschwerdeführer schwerfällt, die schweizerische Rechts- ordnung einzuhalten. Der Schluss der Vorinstanz, sein Verhalten gegenüber der öffentlichen Ordnung und Sicherheit verleihe dem sicherheitspolizeili- chen Interesse an der Entfernungsmassnahme zusätzliches Gewicht, ist folglich nicht zu beanstanden (vgl. angefochtener Entscheid E. 3.3). 4.3 Weiter ist die Rückfallgefahr zu beurteilen. 4.3.1 Aus fremdenpolizeilicher Sicht ist das Risiko eines Rückfalls umso weniger hinzunehmen, je schwerer die Tat wiegt, die die ausländische Per- son verübt hat. Bei schweren Straftaten, insbesondere bei Gewalt-, Sexual- und schweren Betäubungsmitteldelikten, muss angesichts der von diesen Delikten ausgehenden potenziellen Gefahr für die Gesellschaft ausländer- rechtlich selbst ein relativ geringes Rückfallrisiko nicht hingenommen werden (BGE 139 I 16 E. 2.2.1, 139 I 31 E. 2.3.2). Da Art. 5 Anhang I des Freizügig- keitsabkommens (FZA; SR 0.142.112.681) hier nicht anwendbar ist, bildet das Vorliegen einer gegenwärtigen Gefahr zudem nicht Voraussetzung einer Wegweisungsmassnahme. Vielmehr dürfen auch generalpräventive Überle- gungen mitberücksichtigt werden. Der konkreten Prognose über das Wohl- verhalten (und somit der Rückfallgefahr) sowie dem Resozialisierungsge- danken des Strafrechts ist zwar im Rahmen der umfassenden fremdenpoli- zeilichen Interessenabwägung ebenfalls Rechnung zu tragen; die beiden Umstände geben aber nicht den Ausschlag (BGE 136 II 5 E. 4.2; zum Gan- zen BVR 2013 S. 543 E. 4.4.1 mit Hinweisen; VGE 2024/141 vom 20.10.2025 E. 5.3.1). 4.3.2 Der Beschwerdeführer bestreitet die Rückfallgefahr; er sei seit seiner bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug im Februar 2021 nicht mehr straffällig geworden (Beschwerde S. 6 f.). Der Beschwerdeführer hat zwi- schen August 2014 und 1. März 2015 – d.h. während rund sechs Monaten – eine grosse Menge Betäubungsmittel umgesetzt und damit sehr schwer de- linquiert. Sein kriminelles Verhalten hat er nicht aus eigenem Antrieb auf-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.05.2026, Nr. 100.2024.342U, Seite 10 gegeben, sondern wegen seiner Verhaftung (vorne E. 4.1.3). Entgegen sei- ner Auffassung fallen bei der Beurteilung der Rückfallgefahr schwere Betäu- bungsmitteldelikte, wie der Beschwerdeführer sie begangen hat, nicht weni- ger ins Gewicht als Gewaltdelikte (Beschwerde S. 6 f.). Durch seine Hand- lungen hat er ein bedeutendes Rechtsgut, die Gesundheit der Mitmenschen, schwer verletzt oder gefährdet (vgl. vorne E. 4.1.3). Zudem kommt dem Wohlverhalten während der strafrechtlichen Probezeiten bzw. unter dem Druck eines hängigen ausländerrechtlichen Verfahrens nur eine untergeord- nete Bedeutung zu (vgl. statt vieler BGer 2C_568/2021 vom 17.8.2022 E. 5.2.5 [betreffend VGE 2020/258 vom 15.6.2021] mit Hinweisen). Die Vor- instanz hat damit zu Recht sein Wohlverhalten nach der bedingten Entlas- sung relativiert (Beschwerde S. 6; angefochtener Entscheid E. 3.4). Mit Blick auf die beiden jüngsten Strafbefehle im Jahr 2024 kann sodann ohnehin nicht von Wohlverhalten ausgegangen werden, auch wenn der Beschwerde- führer lediglich im geringfügigen Bereich straffällig wurde (vgl. vorne E. 4.2.2). Zwar hat der Beschwerdeführer im Verlauf des Verfahrens ein- geräumt, an den Drogentransporten beteiligt zu sein. Das Regionalgericht hielt aber ebenso fest, dass seine Aussagen nicht von allzu grosser Reue und Einsicht zeugten. Zudem bestritt er bis zum Schluss seine Verwicklung in die Geldwäscherei (Akten EMF pag. 629 f.). Anders als der Beschwerde- führer annimmt (Beschwerde S. 7), kann dies sehr wohl für eine nach wie vor bestehende Rückfallgefahr sprechen und im ausländerrechtlichen Ver- fahren berücksichtigt werden (vgl. etwa VGE 2021/12 vom 8.2.2022 E. 3.3.2 mit Hinweis). Die im Rahmen der bedingten Entlassung gestellte insgesamt günstige Legalprognose der Bewährungs- und Vollzugsdienste (BVD) des Kantons Bern (Verfügung der BVD vom 19.5.2022 S. 3, Akten EMF pag. 89) bedeutet nicht, dass vom Beschwerdeführer keine Gefahr im ausländer- rechtlichen Sinn mehr ausgeht. Da im Ausländerrecht das Interesse der öf- fentlichen Ordnung und Sicherheit im Vordergrund steht, während der Straf- und Massnahmenvollzug auch eine resozialisierende bzw. therapeutische Bedeutung hat, gilt hier ein strengerer Beurteilungsmassstab (BGE 137 II 233 E. 5.2.2; vgl. auch E. 3.3.1 hiervor). Mit Blick auf das Ge- sagte kann dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden, soweit er behaup- tet, von ihm gehe keine Rückfallgefahr mehr aus. Möglicherweise schliesst er selber eine «minimale» Rückfallgefahr nicht aus (vgl. Beschwerde S. 7).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.05.2026, Nr. 100.2024.342U, Seite 11 Bereits eine solche muss angesichts der schweren Delinquenz in einem äus- serst sensiblen Bereich nicht hingenommen werden. 4.4 Zusammenfassend ist mit der Vorinstanz von einem sehr erheblichen öffentlichen Interesse an der strittigen Entfernungsmassnahme auszugehen (angefochtener Entscheid E. 3.5). 5. Bei den privaten Interessen, die der Entfernungsmassnahme entgegenste- hen können, sind die Dauer der Anwesenheit und die Integration in der Schweiz sowie die dem Beschwerdeführer und seinen Angehörigen drohen- den Nachteile zu berücksichtigen. 5.1 Der heute 66-jährige Beschwerdeführer reiste im Juni 1992 im Alter von 32 Jahren in die Schweiz ein (vorne Bst. A). Seinem prozeduralen Auf- enthalt nach dem Widerruf der Niederlassungsbewilligung durch die EG Bern am 16. Oktober 2023 kann – wenngleich nicht bedeutungslos – rechtsprechungsgemäss nicht derselbe Stellenwert beigemessen werden wie einem bewilligten Aufenthalt (vgl. allgemein BGE 149 I 66 E. 4.4, 137 II 1 E. 4.3; BVR 2013 S. 543 E. 5.1). Zudem befand er sich zwischen März 2015 und Februar 2021 in Haft (Akten EMF pag. 120, 87). Seine Aufenthaltsdauer ist mit über dreissig Jahren aber sehr lang und begründet grundsätzlich ein gewichtiges Interesse am Verbleib in der Schweiz. 5.2 Die schwere Straffälligkeit spricht klar gegen eine gelungene Integra- tion des Beschwerdeführers in der Schweiz (Art. 58a Abs. 1 Bst. a und b AIG). Zu den weiteren Integrationskriterien ergibt sich Folgendes: Der Be- schwerdeführer führte vor seiner Verhaftung im März 2015 ein Geschäft, in dem er afrikanische Produkte verkaufte. Es ist davon auszugehen, dass er dieses seit seiner Entlassung im Februar 2021 wieder führt (Beschwerde S. 4). Gemäss Feststellungen des Regionalgerichts Bern-Mittelland war er vorher bei einer Gerüstfirma als Chefmonteur tätig und arbeitete bei einer Schlosserei (Akten EMF pag. 629). Zwar hat er, soweit ersichtlich, keine So- zialhilfe bezogen. Er hat während seines Aufenthalts aber beträchtliche Schulden angehäuft. Im Juni 2022 waren beim Betreibungsamt Bern-Mittel-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.05.2026, Nr. 100.2024.342U, Seite 12 land auf den Beschwerdeführer 80 nicht getilgte Verlustscheine aus Pfän- dungen der letzten 20 Jahre im Betrag von Fr. 341'102.80 registriert (Akten EMF pag. 97 ff.). Insgesamt erscheint seine beruflich-wirtschaftliche Integra- tion misslungen. Was die soziale Integration angeht, verweist der Beschwer- deführer einzig auf die Beziehung zu seinen Familienangehörigen (Be- schwerde S. 4 und 9). Enge soziale Kontakte ausserhalb der Familie zur ein- heimischen Bevölkerung, deren Abbruch ihn hart treffen würde, macht er nicht geltend. Wie die Vorinstanz zutreffend angenommen hat, geht die so- ziale Integration jedenfalls nicht über das hinaus, was bei einem sehr langen Aufenthalt erwartet werden darf, sofern sie nicht als misslungen zu beurteilen ist (vgl. angefochtener Entscheid E. 4.3). 5.3 Zu würdigen sind weiter die dem Beschwerdeführer und seinen An- gehörigen durch die Entfernungsmassnahme drohenden Nachteile. 5.3.1 Was die Rückkehr in die Demokratische Republik Kongo (nachfol- gend Kongo [Kinshasa]) angeht, ist von Bedeutung, dass der Beschwerde- führer die ersten 32 Lebensjahre in seiner Heimat verbracht hat und dort sozialisiert wurde. Er verbrachte somit die prägenden Abschnitte seiner Kindheit, Jugend und jungen Erwachsenenalters im Kongo (Kinshasa). Der Urteilsbegründung des Regionalgerichts Bern-Mittelland ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben in Kinshasa geboren wurde und dort mit neun Geschwister aufwuchs. Mehrere seiner Geschwis- ter wie auch seine Eltern sind bereits verstorben. Der Beschwerdeführer be- suchte sechs Jahre die Primarschule und zwei Jahre die Sekundarschule. Danach absolvierte er drei Jahre das Vorstudium für Literatur, konnte aber mangels finanzieller Mittel nicht weiterstudieren. Gemeinsam mit einem Bru- der besuchte er anschliessend den Militärdienst und arbeitete danach als …. Später übernahm er das Geschäft seines Vaters in Kinshasa; dieser sei … gewesen (Akten EMF pag. 628 f. und 107; Rapport der Kantonspolizei Zürich vom 28.12.2024, act. 6A). Der Beschwerdeführer ist mit einer Lands- frau verheiratet. Diese lernte er im Kongo (Kinshasa) kennen, als er nach dem Scheitern seiner Ehe mit einer Schweizerin dorthin zurückkehrte. Ende 2001 kam die Ehefrau in die Schweiz und erhielt aufgrund der Ehe mit dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel (Akten EMF pag. 629; angefochte- ner Entscheid E. 4.4.4). Der Beschwerdeführer kehrte mehrmals für längere
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.05.2026, Nr. 100.2024.342U, Seite 13 Zeit in sein Heimatland zurück. So hielt er sich zwischen dem 4. Juli und dem
17. Oktober 2024, d.h. während über drei Monaten dort auf. Im Dezember 2024 reiste er erneut für mehrere Tage zur Beerdigung seines Bruders nach Kinshasa (Rapport der Kantonspolizei Zürich vom 28.12.2024 inkl. Doku- mentation, act. 6A). Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit den kulturellen und gesellschaftlichen Gepflogenhei- ten seines Heimatlands nach wie vor bestens vertraut ist. Auch bestreitet er nicht, dass weiterhin mehrere Geschwister von ihm dort leben (angefochte- ner Entscheid E. 4.4.1), womit er zumindest über ein gewisses soziales Netz verfügt. Mit Blick auf seine letzten längeren Aufenthalte im Kongo (Kinshasa) ist anzunehmen, dass der Beschwerdeführer im Bedarfsfall – zumindest an- fänglich – bei Bekannten oder seinen Verwandten beherbergt werden könnte. Dass er «ins Nichts» zurückkehren würde (Beschwerde S. 9), ist vor diesem Hintergrund nicht glaubhaft. Gemäss seinen eigenen Angaben ver- fügt er zudem über ein Grundstück in Kongo (Kinshasa), das nach seiner Schätzung einen Wert von ca. Dollar 300'000.-- hat (Akten EMF pag. 629). Damit verfügt er auch über eine gewisse Existenzgrundlage (Beschwerde S. 9). Sodann ist nicht ausgeschlossen, dass ihn seine Familie in der Schweiz zumindest teilweise finanzieren könnte. 5.3.2 Der Beschwerdeführer erachtet seine Rückkehr aufgrund seiner ge- sundheitlichen Situation als unzumutbar. Sein Hormonspiegel müsse auf- grund einer Hodenentfernung genau beobachtet und bei Bedarf durch Injek- tion von Medikamenten geregelt werden. Zudem habe er Probleme mit der Blase bzw. der Prostata und sei deshalb im Januar 2021 operiert worden. Er leide auch an Herzproblemen und hohem Blutdruck, weshalb er regelmässig Medikamente einnehmen müsse (Beschwerde S. 8-10). Medizinische Gründe stehen der Wegweisung nur dann entgegen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht verfügbar ist und die Rück- kehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Ge- sundheitszustands der betroffenen Person führt. Als wesentlich wird dabei die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls nicht schon dann vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BGE 139 II 393 E. 6, 137 II 305
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.05.2026, Nr. 100.2024.342U, Seite 14 E. 4.3; BVR 2013 S. 543 E. 5.3.2 mit Hinweisen; VGE 2024/141 vom 20.10.2025 E. 6.3.5). Gemäss Referenzurteil des Bundesverwaltungsge- richts ist die sozioökonomische Lage in Kongo (Kinshasa) prekär und befin- det sich unter anderem das Gesundheitssystem des Landes in einem schlechten Zustand, mangelt es in den Spitälern doch an wichtigen Medika- menten, Ausrüstung und Fachpersonal sowie an der nötigen Hygiene. Da- neben ist der Zugang der kongolesischen Bevölkerung zu medizinischen Dienstleistungen aus finanziellen Gründen stark eingeschränkt. Vor diesem Hintergrund ist die Rückkehr von Personen aus Kongo (Kinshasa) grundsätzlich nur dann zumutbar, wenn die betroffene Person ihren letzten Wohnsitz in der Hauptstadt Kinshasa oder einer anderen, über einen Flug- hafen verfügenden Stadt im Westen des Landes hatte, oder wenn die Person in einer dieser Städte über ein gefestigtes Beziehungsnetz verfügt. Trotz Vor- liegens der vorstehend genannten Kriterien ist der Vollzug der Wegweisung jedoch – nach sorgfältiger Prüfung und Abwägung der individuellen Um- stände – in aller Regel unter anderem dann unzumutbar, wenn die zurück- zuführende Person sich bereits in einem vorangeschrittenen Alter oder in einem schlechten gesundheitlichen Zustand befindet (vgl. Referenzurteil BV- Ger E-731/2016 vom 20. Februar 2017 E. 7.3 sowie statt vieler BVGer E- 5077/2024 vom 1.10.2024 E. 9.3.1). Die Unzumutbarkeit des Wegweisungs- vollzugs stellt indes lediglich ein Element neben anderen in der ausländer- rechtlichen Interessenabwägung dar und hat nicht bereits zur Folge, dass der Widerruf der Niederlassungsbewilligung unverhältnismässig wäre; in die Verhältnismässigkeitsprüfung sind vielmehr sämtliche massgebenden Um- stände einzubeziehen (VGE 2020/356 vom 4.1.2022 E. 5.3.5, 2017/249 vom 2.5.2018 E. 4.3.3, 2016/173 vom 31.10.2017 E. 4.3.6). 5.3.3 Der Beschwerdeführer ist in Kinshasa geboren und aufgewachsen und verfügt dort über ein gewisses soziales Netz. Seine Herkunft steht der Rückkehr somit grundsätzlich nicht entgegen (vgl. E. 5.3.1 hiervor). Gemäss dem Arztbericht des Inselspitals vom 7. November 2023 ist der Beschwer- deführer dauerhaft auf blutdrucksenkende Medikamente angewiesen. Er wird mit den Medikamenten Felopidin (10 mg), Esidrex (Hydrochlorolorothia- zid 25 mg) und Lisitril (Lisinopril 20 mg) behandelt. (Akten EMF pag. 804) Gemäss dem vom Beschwerdeführer eingereichten Schreiben des «Hôpital général de référence de Matete» in Kinshasa sind diese von ihm benötigten
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.05.2026, Nr. 100.2024.342U, Seite 15 blutdrucksenkenden Medikamente im Kongo (Kinshasa) zugänglich (Akten EMF pag. 805). Der Beschwerdeführer könnte somit bei seiner Rückkehr die notwendige medikamentöse Therapie weiterführen. Daran ändert nichts, dass die Ärztinnen und Ärzte des genannten Spitals festhalten, diese Medi- kamente würden oft (im Bericht wird «suivants» [folgende] und nicht «sou- vent» [oft] geschrieben; nach Auffassung des Verwaltungsgerichts mit Blick auf den Kontext handelt es sich dabei um einen Schreibfehler) aus China oder Indien importiert und seien unwirksam («nous certifions ses ineffica- cités»; Akten EMF pag. 805). Auch in der Schweiz werden zentrale Wirk- stoffe aus China und Indien importiert (vgl. Bundesamt für Gesundheit BAG, einsehbar unter:, Rubriken: «Themen/Medikamente & Medizinprodukte/Sicherheit in der Arzneimittelversorgung»). Darüber hin- aus legen die Ärztinnen und Ärzte nicht näher dar, aus welchem Grund sie die aus China und Indien importierten Medikamente als grundsätzlich un- wirksam betrachten. Alternativ könnten die Ehefrau bzw. die erwachsenen Kinder den Beschwerdeführer mit in der Schweiz produzierten Medikamen- ten versorgen. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren wurde sodann eine ärztliche Bescheinigung des Inselspitals eingereicht, mit welchem bestätigt wird, dass der Beschwerdeführer sich in der Abklärung einer unklaren Haut- erkrankung befindet. Das Schreiben datiert allerdings vom 21. Dezember 2023 und der Beschwerdeführer legt auch nicht dar, ob und mit welchem Ergebnis diese Untersuchungen abgeschlossen wurden (act. 11A). Der Be- schwerdeführer zeigt auch nicht auf, welche Behandlungen er konkret benötigen würde. Gemäss Schreiben des Inselspitals vom 11. Februar 2026 leidet der Beschwerdeführer sodann an einer mittelschweren obstruktiven Schlafapnoe mit nächtlicher Hypoxie, weshalb er mittels APAP-Therapie be- handelt wird. Für diese Therapie sei eine durchgehende Stromversorgung notwendig. Bei Absetzen dieser bestehe ein erhöhtes kardiovaskuläres Ri- siko und die Möglichkeit einer pulmonalen Hypertonie (act. 11A). Dem steht eine Rückkehr allerdings ebenfalls nicht entgegen. Zwar ist die Stromversor- gung in Kongo (Kinshasa) mit der Versorgung in der Schweiz nicht vergleich- bar. Schlafapnoegeräte lassen sich aber zumindest vorübergehend mit ei- nem Akku betreiben, womit die Therapie auch ohne durchgehende Strom- versorgung gewährleistet wäre. Insgesamt ist mit Blick auf die Situation im Heimatland, das Alter und den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seine Wiedereingliederung im Kongo (Kinshasa) sicherlich nicht einfach. Die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.05.2026, Nr. 100.2024.342U, Seite 16 Vorinstanz ist aber im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass der Be- schwerdeführer nicht in einem derart schlechten gesundheitlichen Zustand ist, der seine Rückkehr unzumutbar erscheinen liesse (angefochtener Ent- scheid E. 4.4.2), auch wenn sie ihrer Prüfung zur Lage des Gesundheitssys- tems fälschlicherweise die Verhältnisse in der Republik Kongo (Kongo [Braz- zaville]) zugrunde gelegt hat (angefochtener Entscheid E. 4.4.2; vgl. Be- schwerde S. 8). Für die Zumutbarkeit der Rückkehr spricht auch, dass sich der Beschwerdeführer trotz seiner gesundheitlichen Beschwerden zwischen dem 4. Juli und dem 17. Oktober 2024 sowie im Dezember 2024 in seinem Heimaltland aufhielt (vorne E. 5.3.1). 5.3.4 In familiärer Hinsicht ist die Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Ehefrau unter Einbezug von Art. 8 EMRK und Art. 13 BV zu würdigen.
– Der Beschwerdeführer ist seit mindestens 25 Jahren mit einer Landsfrau verheiratet, die in der Schweiz ebenfalls über eine Niederlassungsbewilli- gung verfügt (Akten EMF pag. 629; angefochtener Entscheid E. 4.4). Die Ehe ist intakt (vgl. Akten EMF pag. 27). Seine Ehefrau lebte bis Ende 2001 in Kongo (Kinshasa). Aufgrund dessen ist davon auszugehen, dass auch sie mit der Kultur und den Gepflogenheiten ihres Heimatlands vertraut ist. Ihre Ausreise zusammen mit dem Beschwerdeführer nach Kongo (Kinshasa) er- scheint daher nicht von vornherein unzumutbar. Damit würde es zu keiner Trennung der Eheleute kommen. Sollte die Ehefrau es bevorzugen, in der Schweiz zu bleiben, hätte die Entfernungsmassnahme unbestrittenermas- sen einschneidende Konsequenzen für das Familienleben. Immerhin kann der Kontakt zur Ehefrau aber telefonisch, mittels moderner Kommunikations- mittel und im Rahmen von Besuchen über die Grenzen hinweg aufrechter- halten werden. Das gilt ebenso für die Beziehung des Beschwerdeführers zu seinen volljährigen Kindern und zu seinen Enkelkindern. Was den Beschwer- deführer angeht, hat er sich diese Situation selbst zuzuschreiben. Die intakte Ehe und auch die Beziehung zu seinen weiteren Familienmitgliedern ver- mochten ihn namentlich nicht davon abzuhalten, schwer zu delinquieren. Mit seinem Verhalten hat er den Fortbestand des Familienlebens in der Schweiz selbstverschuldet und mutwillig aufs Spiel gesetzt. Daher hat er es hinzu- nehmen, wenn die Beziehung zu seiner Familie künftig nur noch unter er- schwerten Bedingungen gelebt werden kann (vgl. VGE 2020/469 vom
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.05.2026, Nr. 100.2024.342U, Seite 17 4.8.2022 E. 3.4 mit Hinweisen [bestätigt durch BGer 2C_738/2022 vom 6.2.2023]). 5.4 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz die persönlichen Verhältnisse sowie die Integration des Beschwerdeführers genügend berücksichtigt (Beschwerde S. 10; angefochtener Entscheid E. 4.4). Insgesamt ist mit ihr im Ergebnis festzuhalten, dass die Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Ehefrau sowie die lange Aufenthaltsdauer ein nicht unerhebliches privates Interesse am weiteren Verbleib des Be- schwerdeführers in der Schweiz begründen. Er hat sich aber insgesamt nicht erfolgreich in die hiesigen Verhältnisse integrieren können. Eine Rückkehr nach Kongo (Kinshasa) erscheint zudem zumutbar, auch wenn sie nicht ein- fach ist. 6. 6.1 Die Abwägung der massgeblichen öffentlichen und privaten Interes- sen ergibt Folgendes: Der Beschwerdeführer hat mit der Freiheitsstrafe von acht Jahren und zehn Monaten wegen qualifizierter Betäubungsmitteldelikte, ein sehr schweres Verschulden auf sich geladen. Er hat die Gesundheit vie- ler Menschen in Gefahr gebracht. Eine Rückfallgefahr kann nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Dagegen haben die privaten Interessen an einem Verbleib in der Schweiz zurückzustehen. Der Beschwerdeführer hält sich zwar schon sehr lange in der Schweiz auf, hat hier aber weder be- ruflich-wirtschaftlich Fuss fassen können, noch geht seine soziale Integra- tion, wollte man sie nicht als misslungen bezeichnen, über das hinaus, was angesichts des sehr langen Aufenthalts erwartet werden darf. Zudem ist er mehrfach straffällig geworden. Die Wiedereingliederung in Kongo (Kinshasa) ist dem Beschwerdeführer sodann zumutbar, auch wenn ihm die Rückkehr insb. aufgrund seines Alters und seiner gesundheitlichen Beschwerden nicht leicht- fallen dürfte. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Be- schwerde S. 10) hat die Vorinstanz den Widerruf der Niederlassungsbewilli- gung und als Konsequenz die Wegweisung des Beschwerdeführers (Art. 64 Abs. 1 Bst. c AIG) im Licht von Art. 8 EMRK, Art. 13 BV sowie Art. 96 Abs. 1 AIG zu Recht als verhältnismässig beurteilt (angefochtener Entscheid
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.05.2026, Nr. 100.2024.342U, Seite 18 E. 5.1). Eine Rechtsverletzung in Form des Ermessensmissbrauchs ist nicht ersichtlich, auch ist der Vorwurf unbegründet, die Vorinstanz habe keine Ge- samtwürdigung aller Umstände vorgenommen (Beschwerde S. 10). 6.2 Mit Eventualbegehren beantragt der Beschwerdeführer, es sei ihm anstelle des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung und der Wegweisung eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen (vgl. Beschwerde S. 11). Gemäss Art. 63 Abs. 2 AIG in der seit dem 1. Januar 2019 geltenden Fassung kann die Niederlassungsbewilligung widerrufen und durch eine Aufenthaltsbewilli- gung ersetzt werden, wenn die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG nicht erfüllt sind (sogenannte Rückstufung). Die Rückstufung nach Art. 63 Abs. 2 AIG kann nicht als «mildere» Massnahme angeordnet werden, wenn die Vor- aussetzungen für den Widerruf der Niederlassungsbewilligung erfüllt sind (BGE 148 II 1 E. 2.5). So verhält es sich hier: Die Niederlassungsbewilligung wird wegen schwerer Delinquenz widerrufen, und die Erteilung einer Aufent- haltsbewilligung anstelle der Niederlassungsbewilligung ist nicht geeignet, der vom Beschwerdeführer nach wie vor ausgehenden Rückfallgefahr zu be- gegnen (vgl. VGE 2020/469 vom 4.8.2022 E. 5.2 [bestätigt durch BGer 2C_738/2022 vom 6.2.2023]). Im Übrigen hat das Bundesgericht festgehal- ten, dass die Ausländerbehörden die Rückstufung im Wesentlichen auf Sachverhalte abzustützen haben, die sich nach dem 1. Januar 2019 zuge- tragen haben bzw. nach diesem Datum weiterdauern; andernfalls läge eine grundsätzlich unzulässige echte Rückwirkung vor (BGE 148 II 1 E. 5.3). In Frage stehen Delikte, die vor 2019 begangen wurden, also vor Inkrafttreten des Art. 63 Abs. 2 AIG. Somit fällt die beantragte Rückstufung auf eine Auf- enthaltsbewilligung nicht in Betracht. 7. Der angefochtene Entscheid hält der Rechtskontrolle stand. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. Der Widerruf hat als Konsequenz die Wegweisung zur Folge (Art. 64 Abs. 1 Bst. c AIG). Da die von der Vorinstanz angesetzte Ausreisefrist abgelaufen ist, ist praxisgemäss eine neue festzulegen (Art. 64d Abs. 1 AIG; vgl. BVR 2019 S. 314 E. 7).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.05.2026, Nr. 100.2024.342U, Seite 19 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdefüh- rer verfahrenskostenpflichtig; Anspruch auf Parteikostenersatz hat er nicht (Art. 108 Abs. 1 und 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wird eine neue Ausreisefrist gesetzt auf den 17. Juni 2026.
2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 3'000.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnom- men.
3. Es werden keine Parteikosten gesprochen.
4. Zu eröffnen:
- Beschwerdeführer
- Sicherheitsdirektion des Kantons Bern
- Einwohnergemeinde Bern
- Staatssekretariat für Migration Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundes- gericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.